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Die Strasse dient dem Verkehr, nämlich der Ortsveränderung von Personen und Gütern. Laut Prof. Hunziker ist der Fremdenverkehr der Inbegriff der Beziehungen und Erscheinungen, die sich aus dem Aufenthalt Ortsfremder ergeben, sofern durch den Aufenthalt keine Niederlassung zur Ausübung einer dauernden oder zeitweiligen hauptsächlichen Erwerbstätigkeit begründet wird.
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1974
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